
Prüfungen im Einzelhandel
Prüfungstermine
Termine für die Zwischenprüfung Verkäufer: März / September
Termine für die schriftliche Abschlussprüfung Verkäufer u Kfm./Kffr. im Einzelhandel: Mai / November
Termine für die mündliche Abschlussprüfung Verkäufer u. Kfm./Kffr. im Einzelhandel: Juli / Februar
Die Prüfungstermine werden von der IHK festgelegt. Anmeldung und Einladung zur Prüfung erfolgt über die IHK. Weitere Informationen können auf der Seite der IHK abgerufen werden.
Prüfungsbestimmungen für den Ausbildungsberuf Verkäufer / Verkäuferin -
alte Ausbildungsordnung:
Zwischenprüfung
Zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres findet die Zwischenprüfung statt. Dazu stehen 90 Minuten zur Verfügung in denen praxisnahe Aufgaben bzw. Fälle in den folgenden Prüfungsgebieten zu bearbeiten sind:
- Verkauf und Marketing
- Kassieren und Rechnen
- Wirtschafts- und Sozialkunde
Die Prüfung erfolgt vorwiegend mit gebundenen Aufgaben (Mehrfachwahl-, Mehrfachantwort-, Zuordnungs- und Reihenfolgeaufgaben), bei denen die Antwortmöglichkeiten vorgegeben sind. Dazu kommen noch einige Rechenaufgaben.
Abschlussprüfung
Am Ende der zweijährigen Ausbildung zum Verkäufer / zur Verkäuferin erfolgt die Abschlussprüfung. Sie besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
Bei der Ermittlung der Prüfungsnote (Gesamtergebnis) haben das Ergebnis des schriftlichen Teils und das Ergebnis des mündlichen Teils das gleiche Gewicht.
schriftlicher Teil
* Gewichtung der Teilbereiche zur |
mündlicher Teil
|
Bei der Berechnung des Gesamtergebnisses werden schriftlicher Teil und mündlicher Teil mit je 50% gewichtet. |
Die IHK-Prüfung ist bestanden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Prüfungsnote (Gesamtergebnis aus schriftlichen und mündlichen Teil) mindestens ausreichend (= 50 Punkte)
- Fallbezogenes Fachgespräch (mündlicher Teil) mindestens ausreichend
- zwei der drei Teilbereiche der schriftlichen Prüfung mindestens ausreichend
- kein ungenügend (= Note 6) in einem der drei Teilbereiche der schriftlichen Prüfung
Eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Verkäufer / Verkäuferin kann im Ausbildungsberuf Kaufmann / Kauffrau im Einzelhandel fortgesetzt werden. In diesem Fall gelten die im schriftlichen Teil der Abschlussprüfung zum Ausbildungsberuf Verkäufer / Verkäuferin erzielten Leistungen als Teil 1 der Abschlussprüfung zum Kaufmann / Kauffrau im Einzelhandel mit der entsprechenden Gewichtung für die Prüfung zum Kaufmann / Kauffrau im Einzelhandel.
Prüfungsbestimmungen für den Ausbildungsberuf Kaufmann / Kauffrau im Einzelhandel -
alte Ausbildungsordnung:
Die Abschlussprüfung zum Kaufmann / zur Kauffrau im Einzelhandel gliedert sich in zwei Teile (gestreckte Prüfung). Der Teil 1 der Abschlussprüfung findet zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt, der Teil 2 zum Ende der Ausbildung. Eine Zwischenprüfung erfolgt nicht.
Bei der Ermittlung der Prüfungsnote (Gesamtergebnis) werden die einzelnen Teilbereiche aus dem Teil 1 und dem Teil 2 der Prüfung unterschiedlich gewichtet.
Teil 1:
|
Teil 2:
|
* Gewichtung der Teilbereiche zur Berechnung der |
Die IHK-Prüfung ist bestanden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Prüfungsnote (Gesamtergebnis von Teil 1 und 2) mindestens ausreichend
- Prüfungsbereich Geschäftsprozesse im Einzelhandel (Teil 2 - schriftlich) mindestens ausreichend
- Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch (Teil 2 - mündlich) mindestens ausreichend
Prüfungsbestimmungen für den Ausbildungsberuf Verkäufer / Verkäuferin -
nach neuer Ausbildungsordnung bei Ausbildungsbeginn ab August 2017:
Zwischenprüfung
Zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres findet die Zwischenprüfung statt.
Prüfungsbereich |
Prüfungszeit |
Prüfungsverfahren |
Punkte |
Verkaufsprozesse |
90 Minuten |
gebunden und ungebunden (maschinell auswertbar) |
100 |
Die Prüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten zwölf Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Abschlussprüfung
Am Ende der zweijährigen Ausbildung zum Verkäufer / zur Verkäuferin erfolgt die Abschlussprüfung. Sie besteht aus drei schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsbereich.
Gemäß § 12 der Ausbildungsordnung erstreckt sich die Abschlussprüfung auf die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1 der Ausbildungsordnung) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Prüfungsbereich |
Prüfungszeit |
Prüfungsverfahren | Punkte | Gewichtung |
Verkauf und |
90 Minuten |
schriftlich, ungebunden | 100 | 25 % |
Warenwirtschaft und |
60 Minuten |
schriftlich, gebunden und ungebunden (maschinell auswertbar) | 100 | 15 % |
Wirtschafts- und |
60 Minuten |
schriftlich, gebunden und ungebunden (maschinell auswertbar) | 100 | 10 % |
Fachgespräch in der |
15 Minuten 20 Minuten |
mündlich | 100 | 50 % |
Die IHK-Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
- Gesamtergebnis (Ergebnis aus schriftlichen und mündlichem Prüfungsbereichen) mindestens ausreichend (Note 4)
- Fachgespräch in der Wahlqualifikation (mündlicher Teil) mindestens ausreichend (Note 4)
- mindestens zwei der drei schriftlichen Prüfungsbereiche mit mindestens ausreichend (Note 4)
- kein Prüfungsbereich mit ungenügend (Note 6)
Wurde die Prüfung nicht bestanden, so ist auf Antrag des Prüflings die Prüfung in einem der drei schriftlichen Prüfungsbereiche durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- dieser Prüfungsbereich schlechter als mit ausreichend bewertet worden ist - also mit mangelhaft (Note 5) und
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1
Eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Verkäufer / Verkäuferin kann im Umfang von zwei Jahren auf die Dauer der Berufsausbildung zum Kaufmann / zur Kauffrau im Einzelhandel angerechnet werden. In diesem Fall stehen die im schriftlichen Teil der Abschlussprüfung zum Ausbildungsberuf Verkäufer / Verkäuferin erzielten Leistungen gleich dem Teil 1 der Abschlussprüfung zum Kaufmann / Kauffrau im Einzelhandel. Lediglich die Gewichtung der erbrachten Prüfungsleistungen wird an die Prüfung zum Kaufmann / Kauffrau im Einzelhandel angepasst.
Prüfungsbestimmungen für den Ausbildungsberuf Kaufmann / Kauffrau im Einzelhandel -
nach neuer Ausbildungsordnung bei Ausbildungsbeginn ab August 2017:
Abschlussprüfung
Die Abschlussprüfung zum Kaufmann / zur Kauffrau im Einzelhandel besteht aus den Teilen 1 und 2 (gestreckte Prüfung). Der Teil 1 der Abschlussprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, der Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. Eine Zwischenprüfung findet in der Ausbildung zum Kfm / zur Kffr im Einzelhandel nicht statt.
Gemäß § 20 der Ausbildungsordnung erstreckt sich der Teil 1 der Abschlussprüfung auf die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2 der Ausbildungsordnung) für die ersten 24 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Gemäß § 25 der Ausbildungsordnung erstreckt sich der Teil 2 der Abschlussprüfung auf die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2 der Ausbildungsordnung) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. Im Teil 2 der Abschlussprüfung werden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Prüfungsbereich |
Teil der Prüfung |
Prüfungszeit |
Prüfungsverfahren |
Punkte |
Gewichtung |
Verkauf und |
1 |
90 Minuten |
schriftlich, ungebunden |
100 |
15 % |
Warenwirtschaft und |
1 |
60 Minuten |
schriftlich, gebunden und ungebunden (maschinell auswertbar) |
100 |
10 % |
Wirtschafts- und |
1 |
60 Minuten |
schriftlich, gebunden und ungebunden (maschinell auswertbar) |
100 |
10 % |
Geschäftsprozesse |
2 |
120 Minuten |
schriftlich, ungebunden |
100 |
25 % |
Fachgespräch in der |
2 |
15 Minuten 20 Minuten |
mündlich |
100 |
40 % |
Die IHK-Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
- Gesamtergebnis (Ergebnis von Teil 1 und Teil 2) mindestens ausreichend (Note 4)
- Prüfungsbereich Geschäftsprozesse im Einzelhandel mindestens ausreichend (Note 4)
- Fachgespräch in der Wahlqualifikation (mündlicher Teil) mindestens ausreichend (Note 4)
Wurde die Prüfung nicht bestanden, so ist auf Antrag des Prüflings die Prüfung im Prüfungsbereich Geschäftsprozesse im Einzelhandel durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- der Prüfungsbereich Geschäftsprozesse im Einzelhandel schlechter als mit ausreichend (Note 4) bewertet worden ist und
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Quelle: VerkEHKflAusbV vom 13. März 2017